Was man halt so macht …

„Ah, warte hier mal kurz. Ich bin gleich wieder da.“

„Nee, fahr besser mal da hinten links. Da ist eigentlich immer …“

„Mist! Lass uns mal umdrehen und da wo ich vorher gesagt hab …“

„Ach Scheiße, bring mich einfach wieder zurück.“

Morgens um 5 Uhr in Spandau nach Drogendealern suchen? Check.

Und Euer Wochenende so? 🙂

19 Kommentare bis “Was man halt so macht …”

  1. Und hattest du deinen Tracker an? So das die Berliner Polizei nun weiß wo Sie zu suchen hat 😉

  2. Ana sagt:

    Und du hast dir die ganze Zeit das Kichern verkneifen können?

  3. Carom sagt:

    @Ana:
    Ich hab‘ zuerst gelesen: „Und du hast dir die ganze Zeit das Kiffen verkneifen können?“

    Meine erste Reaktion: o_O

  4. Mic ha sagt:

    Wochenende war ähnlich: „Oh man, jetzt seh ich gerade, dass mir noch 5 Euro fehlen. Mist, ich dachte, ich hätte das Geld noch. Sag mal, nehmt ihr auch Weed als Bezahlung?“. „Ist leider schwer, dass bei der Bank einzureichen.“

  5. Sash sagt:

    @Christian Nobis:
    Nichts genaues weiß man nicht. Außerdem schätze ich, dass die Daten sowieso schon weg sind. Und Stadtteile, Uhrzeiten, darauf sollte man sich hier besser nicht verlassen …

    @Ana:
    So halbwegs. 🙂

    @Carom:
    😀

    @Mic ha:
    Fas übliche halt. 🙂

  6. thorstenv sagt:

    @Christian Nobis
    Anzeigepflichtig sind nur Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dergleichen. Außerdem kann es sich um einen Botschafter der Republik Jamaica gehandelt haben, der neben richtig gutem Kraut auch diplomatische Immunität genießt. http://www.dailymotion.com/video/xfmv14_third-world-mr-reggae-ambassador_music

  7. Mic ha sagt:

    Was genau beschreibt denn „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“? Und wann und wie lange darf man eigentlich jemanden festhalten, den man bei einem Verbrechen beobachtet?

  8. Robert sagt:

    @Micha:

    Zum zweiten Teil Deiner Frage:

    § 127
    [Vorläufige Festnahme]

    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

  9. Marco sagt:

    @Sash: Wie groß die Gefahr ist, erwischt zu werden, weiß ich nicht. Aber machst du dir in so einem Fall nicht Gedanken über die mögliche Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln?

    Ich weiß ja nicht, um welchen Stoff es in welcher Menge ging, und ich meine mich zu erinnern, dass die Berliner Staatsanwaltschaft zu den großzügigsten in Deutschland gehört, wenn es darum geht, den Erwerb geringer Mengen zum Eigenbedarf nicht zu verfolgen.
    Aber ich habe keine Ahnung, ob so etwas nicht vielleicht an das LABO wegen Führerschein / Personenbeförderungsschein weitergegeben würde…

  10. Anubis sagt:

    Nach dem Dialog kann der Typ auch einfach nur seinen Lieblings Stricher gesucht haben 😉

  11. Mic ha sagt:

    @Robert
    Schau an. Danke!

  12. MsTaxi sagt:

    @Marco

    Ich bin ja keine Juristin, aber gehört zur Beihilfe nicht auch der Vorsatz zur Hilfe? Ich meine, wenn der Typ Sash gefragt hätte. „Ey, Alter, kennst du irgendwo eine Ecke, wo man XXX (was auch immer für ein BtM) kaufen kann?“, Sash ihn hingefahren hätte und es dann zu einem Kauf gekommen wäre, ok.

    Vielleicht war es ja auch nur ein Zeuge Jehova, der nen Lauf bei einer Missionstour hatte und Nachschub an Wachtturm-Zeitungen holen wollte. 🙂

  13. Marco sagt:

    @MsTaxi:
    Natürlich gehört da Vorsatz zu. Der läge meiner Meinung nach aber nicht nur in dem von dir genannten Fall vor (Taxifahrer nennt dem Kunden eine Möglichkeit, wo seiner Meinung nach Drogen zu kaufen sind), sondern auch, wenn der Einstieg zu dem von Sash genannten Dialog beispielsweise wie folgt war:
    „Boah, ich brauch dingend [$Droge]. Fahr mich mal zur Ecke XStraße/YStraße, da steht normalerweise immer ein Dealer“

  14. Sash sagt:

    @Marco:
    Und wenn er nicht sagt, dass da ein Dealer steht? Der Konsum ist ja nicht verboten … 😉
    Im Ernst: Das mag je nach Formulierung eine Grauzone sein. Im o.g. Fall hat der Kerl gar nichts gesagt und das war eigentlich ja das lustigste: dass es trotzdem so offensichtlich war. Oder so deutbar zumindest. Aber ich hab ohnehin meine Probleme mit dieser Rechtsauslegung, gerade bei Drogen. Was geht es mich an, wenn jemand außerhalb meines Taxis irgendwas illegales macht?

  15. Marco sagt:

    @Sash: In dem Fall, in dem er nichts sagt, ist es natürlich unproblematisch.
    Gerade bei Drogen zum Eigenbedarf gehe ich auch gerade in Berlin davon aus, dass strafrechtlich nichts passieren sollte. Ich wüsste aber in dem Fall, in dem der Fahrgast explizit drauf hingewiesen hat, dass er Drogen kaufen will, nicht, wie die Führerstein-/Personenbeförderungsscheinstelle darauf reagieren würde. In der Praxis wahrscheinlich auch kein großes Problem, weil der Fahrgast erstens erwischt werden und zweitens sagen müsste, dass er dir das so mitgeteilt hat und drittens ihm das dann auch noch jemand (Behörde, ggf. Gericht) glauben müsste. Aber mich interessiert bei sowas halt nicht immer nur die praktische Nachweisbarkeit, sondern auch die abstrakte Rechtslage. Wahrscheinlich Berufskrankheit… 😉

    Zu „Was geht es mich an, wenn jemand außerhalb meines Taxis irgendwas illegales macht?“: In dieser Absolutheit war der Satz sicherlich nicht gemeint, aber trotzdem ein Beispiel:

    Der Fahrgast will zur XY-Adresse gefahren zu werden, ausdrücklich um seine dort wohnende Ex-Freundin zusammenzuschlagen. Du bringst ihn hin und er schlägt sie krankenhausreif (oder schlimmeres).

    Da geht es dich meiner Meinung nach durchaus etwas an, was Illegales außerhalb deines Taxis geschieht. Und hier sind wir meiner Meinung nach durchaus im Bereich der strafbaren Beihilfe (Nachweisprobleme mal wieder außen vor gelassen – vielleicht gibt der Taxifahrer die Geschichte ja auch selbst als Zeuge vor Gericht so wieder, weil er der Auffassung ist, nichts illegales getan zu haben).

    Das müssen wir aber auch nicht unbedingt noch weiter vertiefen – hier haben wir uns (habe ich mich) schon arg weit von der Story entfernt. Sorry dafür!

  16. Sash sagt:

    @Marco:
    Natürlich war das auf den Drogenfall bezogen und nicht auf Gewaltverbrechen. In der Absolutheit war der Satz natürlich falsch. Das Interesse an der abstrakten Rechtslage kann ich durchaus nachvollziehen, ich kenne das durchaus auch – manche Dinge will man einfach wissen. 🙂
    Dann hätte ich noch eine interessante Konstellation: Wir fahren irgendwo hin, ein an sich unverdächtiges Fahrtziel, sind fast schon da – und dann telefoniert der Kunde mit seinem Dealer, dass er gleich da ist. Hatte ich so schon. Müsste ich die Fahrt dann eigentlich abbrechen?
    Und das mit den Off-Topic-Diskussionen ist doch manchmal ganz nett, so lernt man immer mal was neues. 🙂

  17. Marco sagt:

    Hmm, keine ganz einfache Konstellation. Vor dem Hintergrund „fast schon da“ ließe sich evtl. vertreten, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem du von der bevorstehenden Straftat wusstest (und ja, auch wenn es bei geringen Mengen zum Eigenbedarf häufig nicht verfolgt wird, handelt es sich beim Erwerb von Betäubungsmitteln um eine Straftat) keine relevante Beihilfehandlung mehr erfolgt ist.

    Aber grundsätzlich meine ich, dass es tatsächlich Beihilfe ist, wenn du einen Fahrgast zum Tatort einer geplanten Straftat fährst und das weißt – und die Tat dann auch begangen wird. Das Beispiel der Gewalttat sollte das nur verdeutlichen, rein von der Strafbarkeit besteht da kein Unterschied zu anderen Delikte (wohl aber natürlich in der Strafverfolgung).

    Die strafbare Beihilfe setzt voraus 1. eine strafbare Tat, 2. eine objektiv die Tatbegehung unterstützende Beihilfehandlung 3. den sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz: Vorsatz (= wissen oder damit rechnen und billigend in Kauf nehmen) hinsichtlich der Straftat und hinsichtlich der unterstützenden Handlung. Wenn du einen Straftäter zum Tatort fährst, ist das wohl zweifelsfrei eine Handlung, die die Tatbegehung objektiv unterstützt. Sobald du weißt (und eben nicht nur ahnst oder dir zusammenreimst), was er dort vorhat, weißt du auch von der Straftat (=Vorsatz) und dass du ihn dadurch, dass du ihn dorthin fährst, unterstützt (=Vorsatz). Damit sind wir bei der Beihilfe, unabhängig davon, um welche Straftat es sich handelt.

    In dem Ursprungsfall ist das natürlich alles Makulatur, weil es letztlich nicht zum Erwerb kam und auch ein Versuch noch nicht vorliegen dürfte, wenn es dabei geblieben ist, einen Dealer zu suchen.

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