Nicht mehr mein Problem…

Die Neuigkeiten zu den Auswurf-Spezialisten vom frühen Samstagmorgen sind natürlich noch überschaubar. Heute stand dann erst einmal auf dem Programm, was für mich als Angestellten dann doch irgendwie unabdingbar ist:

Ich hab meinen Chef informiert.

Im Grunde wollte ich eigentlich nur nachfragen, wie sie mir im Zweifelsfalle den Rücken stärken könnten, bzw. auch um überhaupt mal was zu sagen – schließlich hab ich ja für den Fall, dass die Typen sich einer Zahlung weiterhin verweigern, eine nicht gerade kleine Fehlfahrt von 70 € auf der Uhr.

Nun ist mein Chef bei der ganzen Kotz-Thematik allerdings ganz anders drauf als ich. Ich sehe den Leuten ihren übermäßigen Alkoholkonsum gerne nach und sogar Kotzen bewerte ich als zwar ärgerliche Sache, nicht aber als Kapitalverbrechen. Natürlich setze ich voraus, dass ich entschädigt werde, wenn ich im Abendessen von Alkoholleichen umherfische anstatt einfach nette Kunden zu befördern – aber wenn das geklärt ist, dann sind mir die Leute nicht mal zwingend unsympathisch.

Mein Chef hingegen vertritt nicht nur die Meinung, dass Kotzen mit das Übelste ist, was uns Fahrern passieren kann – er hat beim letzten Weihnachtsfest auch die gesamte Nachtfahrerschaft gegen sich aufgebracht, als er die Meinung vertrat, angetrunkene Kundschaft sollte man gar nicht befördern, und man könne die solche auch tatsächlich in der Praxis umgehen.
Er hat also entsprechend noch keinen derartigen Zwischenfall als Fahrer gehabt und uns ans Herz gelegt, auf jeden Fall die Autos danach für schlappe 400 € professionell reinigen und desinfizieren zu lassen, die Rechnung zum Kunden schicken und Ende.

Ich gebe zu, da stimme ich ihm nur bedingt zu. Dass die Kunden im Zweifelsfall eine solche Maßnahme dulden – und damit zahlen – müssen: D’accord! Nach Möglichkeit handhabe ich es allerdings dennoch so wie ausgerechnet der unsympathischste Typ am Samstag gesagt hat:

„Selber mit’m Lappen drüber!“

Natürlich geht das nicht schnell, weil man es gründlich machen muss – und natürlich spart man sich damit trotzdem nicht den Verdienstausfall. Aber die Rechnung für den Kunden wäre ja schnell 4-stellig geworden, wenn ich die Kiste übers Wochenende hätte stehen lassen, mein Tagfahrer ebenso, und wir dann am Montag nochmal einen halben Tausender für die Reinigung aufschlagen. Da ist dann in meinen Augen trotz mancher Arschgeige die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben – zumindest wenn man wie ich relativ pragmatisch mit den Körperflüssigkeiten anderer Leute umgehen kann.

Da ich aber eigentlich gar keine große Lust habe, diesen Ärger auf meine eigene Schulter zu nehmen, war ich dennoch positiv überrascht, als mein Chef kurz und knackig verkündete:

„Du musst da gar nix machen! Die verklagen wir und da schlagen wir die höchstmögliche Entschädigung für dich raus!“

Also mal sehen. Die wichtigsten Fakten hab ich ihm schon gemailt, jetzt muss ich auch abwarten.

Abschließend möchte ich noch sagen: Ja, das ist hart. Meinetwegen hätte es so nicht laufen müssen. Ich hab – wirklich lächerliche – hundert Euro gefordert. Ein

„Sorry, wir haben nur 80!“

hätte mir vielleicht gereicht und ich werde bei entsprechenden Vorkommnissen auch in Zukunft erst mal darauf setzen, dass man sich einigt. Ich will dabei nicht draufzahlen und vielleicht ein nettes Trinkgeld als Entschädigung – um mehr geht es nicht, und ich finde meine Haltung gerechtfertigt. Aber wenn statt einer Entschuldigung meine Arbeit herabgewürdigt wird, ich beleidigt werde und ich dann auch noch auf  Geld verzichten soll – dann ist es vielleicht ok, wenn es so läuft wie jetzt. Ich kann die Helden der Nacht echt nur beglückwünschen zu allem, was jetzt kommt…

19 Kommentare bis “Nicht mehr mein Problem…”

  1. Aro sagt:

    Korrekt.

    Wollte dich heute Nacht mal am OBF besuchen, aber der war ja immer leer, wegen der Zugausfälle. Dafür hab ich stattdessen dreimal Köpenick besucht – auch schön 🙂

  2. ednong sagt:

    Hach, das wird noch spannend 😉

  3. Endlich eine Fortsetzungsgeschichte.

    Ehrlich Sash, deine Gutmütigkeit in allen Ehren, aber wen der Kunde in solchen Situationen nicht mit freundlicher Demut reagiert, der hat es nicht anders verdient.

  4. Taxi 123 sagt:

    Wenn der Bürger Geld besitzt: selbstverständlich muß er dann zahlen. Aber hierzulande muß man manchmal schon froh sein, überhaupt den Fahrpreis zu bekommen. Fahrgast nicht geschäftsfähig, Fahrgast geht nach Gerichtsverfahren erstmal ins Gefängnis und was es da noch alles Schönes gibt. Ich würde auch nur im Ausnahmefall eine professionelle Reinigung durchführen lassen. Für die muß man nämlich erstmal in Vorleistung gehen. Und ob man das Geld jemals wieder sieht…

  5. Sash sagt:

    @Aro:
    Nicht schlecht 🙂
    Ich mach indes Wochenende. Wie immer, wenn die Umsätze gut sind…

    @Der Maskierte:
    Jetzt werden wir mal sehen, was passiert. Ich bin wirklich gespannt. Insbesondere glaube ich, dass die Dame, die vor der Polizei die Verantwortung übernommen hat, sich über diesen Schritt noch ärgern wird 😉

    @Taxi 123:
    Naja, den Fahrpreis hab ich ja. Sogar ganz dolle 14,10 € „extra“. Ob ich mich jetzt ärgern sollte über die Leute, die lieber in den Knast gehen, als das Geld zu zahlen… ich weiss nicht. Da liegt dann mehr im Argen als bei mir, da will ich mir kein negatives Urteil erlauben.
    Das mit der Reinigung indes stimmt natürlich: Es wäre ein (gar nicht mal so kleines) Risiko!

  6. antagonistin sagt:

    Ich bin sonst nicht so kleinlich, aber in dem Fall kann ich Deinen Chef voll verstehen. Ich würde auch unter keinen Umständen jemanden in mein Auto lassen, der kurz vorm Kotzen ist. Wer meint, sich so dermaßen die Kante geben zu müssen, dass andere auch noch was davon haben, verdient es nicht anders. Ganz ernsthaft. Komasäufer sind mir ein Graus, ich werde nie nachvollziehen können, welchen Sinn dieses exorbitante Trinken hat, das grundsätzlich über der Kloschüssel endet. Wobei viele ja selbst diesen Zivilisationsgrad hinter sich lassen und hinkotzen, wo immer es beliebt.

    Was ich allerdings als Taxifahrer hätte – standardmäßig – wäre ein kleines Hinweisschild im Wagen, dem zu entnehmen ist, dass ein Verunreinigen des Fahrzeugs mit der Summe X zu Buche schlägt. Und je nach dem, wie eklig das ausfällt, kann die Reinigungsstufe übersprungen werden, und die Kohle für völlig neue Polster wird fällig.

    Off Topic (dann spare ich es mir „drüben“): Physik geht gar nicht, aber Festlesen verstehe ich sehr gut. 😉

  7. Christian sagt:

    „Du musst da gar nix machen! Die verklagen wir […]“

    Das freut natürlich das Anwaltsherz. Wenngleich in manchen Fällen schon ein vorgerichtliches anwaltliches Mahnschreiben wahre Wunder bewirkt.

  8. Sash sagt:

    @antagonistin:
    Obwohl auch ich schon von Alkohol gekotzt habe, verstehe ich es grundsätzlich auch nicht. Wofür gibt es schließlich im Zweifelfall Klos?
    Das mit dem Hinweis ist schwierig, den Verschmutzungen sind ja alltäglich und in enormer Bandbreite vorhanden. Da sind pauschale Hinweise à la „mindestens Betrag x“ oder „bis zu y Euro“ eher ein Unsicherheitsfaktor. Jemand, der Matsch von der Straße reinträgt, hat natürlich nix zu befürchten – egal wie nervig das Reinigen ist. Mich ärgert immer das viele Gel an den Scheiben vom Ranlehnen – da sagt man auch nix. Ist ein Schluck Cola nun schon eine bezahlenswerte Verschmutzung? Oder erst Bier, das gleich eklig riecht? Selbst beim Kotzen hab ich Leute schon ziehen lassen, weil sie es kurz rückstandsfrei (auch olfaktorisch) binnen 5 Minuten entfernt hatten. Und wenn es scheiße läuft, kann der Schaden in die Tausende gehen (unter Einbezug von Lüftungsschlitzen und elektrischen Geräten). Was soll man da also angeben?

    @Christian:
    Ihr müsst ja auch was zu tun haben 🙂
    Ich hoffe aber natürlich auch, dass das Gericht letztlich gar nicht zum Zug kommt. Ohne Chefunterstützung hätte ich ja auf einen Mahnbescheid und dessen verstreichende Widerspruchspflicht gesetzt. Aber in solchen Fällen bin ich dann ja schon auch froh, das Ganze abgeben zu können an Leute, die sich damit auskennen.

  9. Max sagt:

    Hat heute nicht die Ozie Geburtstag?! 😉
    Alles Gute zum 24.!! 🙂

  10. Jochen sagt:

    Ozie! Alles Gute zum Geburtstag!!!!

  11. S2B sagt:

    Auch ich schließe mich den frohen Wünschen für Ozie an!

    Alles Gute!

  12. Fabi sagt:

    Hey liebe Ozie,

    ich wollte dir alles Gute zum Geburtstag wünschen. Hoffentlich verwöhnt Sash dich heute auch ordentlich, schließlich wird man nur einmal 24 Jahre alt. Genieße den Tag und lass dich ordentlich beschenken.

    Alles Gute aus Essen,
    Fabi

  13. SaltyCat sagt:

    Happy Birthday, Ozie 🙂 Geniess es, ab nächstes Jahr gehst du stramm auf die 30 zu 😉
    schlimme Sache, so ein Geburtstag *hihihi*

  14. Mia sagt:

    Liebe Ozie,

    unbekannterweise auch von mir einfach mal die besten Wünsche (und Geschenke :D) zum 24. Geburtstag! Hoffe, ihr habt ebenso viel Sonne in Berlin und Du kannst den Tag genießen.

    Viele Grüße aus der Heimatstadt Deines Liebsten,

    Mia 😉

  15. Ihno sagt:

    Dann wünsche ich viel Spaß beim verklagen… 😉

    Wir sind in der Thematik auch schon Mal vors Gericht gezogen…
    Geld haben wir nicht bekommen. Aussage Richter: „Berufsrisiko….“

  16. Sash sagt:

    @Ihno:
    Sowas kann sicher vorkommen. Es gibt allerdings auch jede Menge anderslautender Urteile. Schließlich wird in die Tarife auch nicht eingerechnet, dass so etwas gelegentlich passiert. Das wäre zumindest meine Argumentation gegen ein solches Urteil.

  17. SaltyCat sagt:

    Ich hatte es bisher beruflich zwar – abgesehen von 5 Zierhühnern *lol* – noch nicht mit Lebendfracht 😉 zu tun, aber ich denke, wenn ich bei Begutachtung eines potentiellen Fahrgastes schon vorab sehe, dass der wohl nicht in einem Stück wieder aus meinem Wagen rauskommt, andererseits die Temperaturen und/oder andere Überlegungen dem simplen „Zurücklassen“ entgegenstehen, würde ich mit Nachdruck auf das signalrote Taxi mit dem blauen Taxischild verweisen …
    Bitte nicht falsch verstehen, ich will hier nicht dazu aufrufen, für jeden Betrunkenen den RTW zu rufen, aber hier wurden in den Kommentaren die „Komasäufer“ angesprochen, und da geht es teilweise ja durchaus um beginnende Fälle von C2-Intox …

  18. Christian sagt:

    Wohl ein Fehlurteil (sofern es sich nicht um einen Kranken oder ein Kind gehandelt hat). Hier mal ein wenig Argumentationshilfe aus einem vergleichbaren Fall:

    „Ein Schadensersatzanspruch des Kl. gegenüber dem Bekl. ist dem Grunde nach gegeben, § 280 I BGB, § 823 I BGB, da der Bekl. das Eigentum des Kl. durch eine fahrlässig schuldhafte Handlung widerrechtlich verletzt hat, § 823 I BGB, und damit auch zugleich gegen die sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Schutzpflicht bzgl. fremden Eigentums verstoßen hat, § 280 I BGB. Eine Verletzungshandlung des Bekl. liegt i.S. beider Vorschriften vor.

    Unter Handlung ist ein der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten zu verstehen (Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 823 Rn 2; MüKo/Wagner, 3. Aufl., § 823 Rn 297 m.w. Nachw.). Ein unwillkürlicher körperlicher Reflex stellt damit keine Handlung dar.

    Deshalb scheidet eine Haftung mangels eines willensgesteuerten Verhaltens jedoch nicht aus. Zwar ist richtig, dass Erbrechen kein willengesteuertes Handeln i.S. des § 823 BGB ist, da es in aller Regel plötzlich – wenn auch nicht immer gänzlich unerwartet – passiert .

    Doch ist dies nicht der Anknüpfungspunkt des Handlungsvorwurfes. Denn eine Entlastung hiervon setzt voraus, dass der Schädiger sich nicht schuldhaft in eine Lage manövriert hat, in der ihm eine Steuerung des eigenen Verhaltens nicht mehr möglich ist (MüKo/Wagner, 3. Aufl., § 823 Rn 298 – entsprechend der Grundsätze der sog. „actio libera in causa“). Anknüpfungspunkt des Handlungs- und damit Schuldvorwurfs ist damit nicht das eigentliche Erbrechen des Bekl., sondern das Einsteigen des Bekl. in das Fahrzeug des Kl. trotz vorherigen Konsums einer solchen Menge von Alkohol, die er offensichtlich (so zeigt das spätere Geschehen) nicht in der Lage war, körperlich zu verkraften. Trinkt ein Mensch Alkohol und ist er – ggf. auch auf Grund seines jugendlichen Alters – nicht in der Lage, die körperlichen Konsequenzen seines Verhaltens zu überschauen, und nutzt anschließend – ohne weitere „Vorkehrungen“ wie einem Beutel o.ä. – ein Taxi, ist er dafür verantwortlich, wenn ihm das Autofahren nicht bekommt und er sich übergeben muss.

    Ob es dem Bekl. vor dem Einsteigen subjektiv noch gut ging oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Die erforderliche Sorgfalt läßt auch derjenige außer Acht, dem es nach dem Konsum von Alkohol zwar zunächst noch gut geht, der dann jedoch in ein Auto einsteigt, ohne Erfahrungen mit solchen „besonderen“ Situationen zu haben.

    Unerheblich ist auch der Einwand, der Bekl. habe Alkohol ja nur in „moderaten“ Mengen genossen: offensichtlich war ja auch diese moderate Menge zuviel, um noch Auto zu fahren.

    Gleiches gilt, soweit sich der Bekl. darauf beruft, „gewisse Verschmutzungen“ gehörten zum vertragsgemäßen Gebrauch des Taxis. Richtig ist sicherlich, dass es durch die Nutzung eines Fahrzeugs regelmäßig zu gewissen Verschmutzungen desselbigen kommt, z.B. durch dreckige Schuhe. Verschmutzungen wie die vorliegende dürften jedoch wegen der anschließenden vorübergehenden mangelnden Nutzbarkeit des Taxis nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören, wenn eine entsprechend erhöhte Entgeltzahlung dies nahelegt. Der hier gezahlte Nachtzuschlag ist sicherlich kein solches Entgelt wegen Gefahrerhöhung, weil es dem Umstand geschuldet ist, dass man eine Dienstleistung während nachtschlafender Zeit wahrnimmt, und nicht, weil der Taxifahrer nachts mit verstärktem Erbrechen in sein Taxi rechnen muss.

    Und selbst wenn man eine Handlung i.S. von § 823 I BGB verneinen wollte, würde der Bekl. auf jeden Fall unter dem Gesichtspunkt der Billigkeitshaftung haften, § 829 BGB (vgl. hierzu MüKo/Wagner, 3. Aufl., § 823 Rn 298 m.w. Nachw.).

    Soweit der Bekl. ein Mitverschulden des Kl. durch „rasantes“ Fahren geltend machen, ist dieser Einwand unerheblich: zum einen ist dieser Vortrag zu wage, da keine erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit dargetan und unter zulässigen Beweisantritt gestellt wurde, die die Behauptung eines rasanten Fahrens erheblich machte. Zudem ist für ein Mitverschulden gem. § 254 BGB ein Verschulden notwendig, und dies kann schon deshalb nicht vorliegen, weil sich der Bekl. nach seinem eigenen Vortrag bis unmittelbar vor dem Beginn der unfreiwilligen Entleerung des Magens sehr wohl fühlte. Wenn aber schon der Bekl. nicht wußte, was passiert, kann es der Taxifahrer erst recht nicht gewußt haben.“

    Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2005, Az. 145 C 37/05

  19. Sash sagt:

    @SaltyCat:
    Die Abwägung, wen wir mitnehmen, ist immer eine Gratwanderung. Zum einen betrifft es die Richtung, die du genannt hast: Es könnte ihm schlimmer gehen als erwartet. Das wäre zweifelsohne eine blöde Situation – bzw. ist es in dem Fall ja jetzt schon.
    Auf der anderen Seite steht aber natürlich auch unsere Beförderungspflicht, die eine Beförderung nur ausschließt, wenn eine – nicht näher benannte – Gefahr besteht.
    Insofern ist Taxifahren hier und da ein Tanz auf Messers Schneide. Da müssen wir durch und Menschenkenntnis beweisen. Das kann natürlich hier und da auch mal schiefgehen…

    @Christian:
    Das ist ja mal eine außerordentlich spannende Angabe für mich – und sicher auch für so manchen Kollegen!
    Sollte mein Chef mit dem Kollegen deinerseits nicht weiterkommen, werde ich mich ggf. an dich wenden (vorausgesetzt, du nimmst derartige Fälle an).
    Aber so sehr ich mich auch auf ein Wiedersehen freuen würde, hoffe ich natürlich, es klappt jetzt schon alles wie geplant.

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